Situation in der BRD GmbH
Am 31. Dezember 2001 verjähren teilweise die Ansprüche der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges auf Reparationszahlungen gegenüber ihrem Kriegsgegner, dem Deutschen Reich. Sowohl nach völkerrechtlicher Auffassung als auch nach Vereinbarung der Siegermächte (
Potsdamer und
Londoner Protokoll #1 und #2), sowie diversen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. «
Die BRD ist nicht “Rechtsnachfolger” des Deutschen Reiches“. » . Die BRD kommt somit als Vertragspartner für einen Friedensvertrag mit den Siegermächten nicht in Betracht. Andernfalls hätte der Friedensvertrag anläßlich der sogenannten Wiedervereinigung (BRD mit DDR) geschlossen werden können und müssen.
Alle Demontagen und die Zahlungen auf Grund des «kollektiven schlechten Gewissens» der Deutschen, welche die BRD und die DDR im Laufe der Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg «freiwillig» geleistet haben, stehen nicht im Zusammenhang mit den vom Deutschen Reich verursachten eigentlichen Kriegsschäden. Sie wurden nicht mit befreiender Wirkung für die Kriegsschulden des Deutschen Reichs geleistet und werden auf diese wohl nicht angerechnet.
Die Wiedergutmachung dieser Kriegsschäden aus dem Zweiten Weltkrieg durch
Reparationen kann deshalb nur in einem Friedensvertrag zwischen einer Regierung des Deutschen Reichs und den Siegermächten geregelt werden (dazu kommen unter anderem noch 30 Millionen Goldmark, die das Deutsche Reich aus dem Ersten Weltkrieg auf Grund des Vertrages von Versailles schuldet, weil Reichskanzler Adolf Hitler die Weiterzahlung dieser Kriegsschulden eingestellt hatte).
Einer unter anderen Hinweisen darauf, daß die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges (und des Ersten Weltkrieges) auf die Wiedergutmachung der Kriegsschäden durch
Reparationen nicht verzichten werden, ist die Tatsache, daß die Siegermächte seit Jahren den Aufbau einer
Kommissarischen Regierung Deutsches Reich in Berlin als Vertragspartner für Friedens- und Reparationsverhandlungen unterstützen. An der Spitze dieser Institution steht der Generalbevollmächtigte für das Deutsche Reich (für den derzeit nicht vorhandenen Reichskanzler und Reichspräsidenten), der identisch ist mit dem Generalbevollmächtigen für den Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin.
Die Amtsträger der
Kommissarischen Regierung Deutsches Reich sind dem Oberbefehlshaber der Siegermächte, dem SHAEF-Gesetzgeber USA, als oberste Gesetzgebungsinstanz in Deutschland durch Eid dienstverpflichtet. Dem nachgeordnet gilt die Weimarer Verfassung von 1919 und ihre bis 1997 aktualisierten Fassungen. (Übrigens: sowohl nach dem Besatzungsrecht der Siegermächte als auch auf Grund der Weimarer Verfassung ist auch die Todesstrafe nach wie vor gesetzmäßig.)
Die SHAEF-Gesetzgebung und alle sonstigen besatzungsrechtlichen Anordnungen und Vorschriften seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges haben nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit für alle Deutschen. (Siehe auch Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin
BGBl. II 1990 S. 1274ff); danach gilt unter anderem, daß – gemäß Artikel IV der
SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA – alle Deutschen der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers USA unterliegen). Aus diesem Grunde reisen alle Bundeskanzler und Vizekanzler der BRD schon vor ihrer Vereidigung im Deutschen Bundestag nach Washington, wo sie über diese Rechtslage belehrt werden.
Der «2+4-Vertrag» wurde von der BRD falsch interpretiert (s. o. BGBl. II 1990, S. 1274). Für die Siegermächte galten und gelten die BRD und die DDR als «besatzungsrechtliche Instrumente», die Vereinigung der beiden besatzungsrechtlichen Instrumente BRD und DDR sei gegen den Willen beider deutscher Regierungen auf Veranlassung des SHAEF-Gesetzgebers USA durchgesetzt worden. Diese Maßnahme wurde bereits 1987 (zwei Jahre zuvor!) vom Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich mit Zeitangabe öffentlich im Reichstagsgebäude in Berlin
bekanntgegeben!
Die vom SHAEF-Gesetzgeber USA vertretene Rechtslage entnehmen Sie bitte den Schreiben (siehe unten) des
Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich, beziehungsweise für den Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin, an hohe Beamte und Juristen (Beispiele), die Rechte des Fürstentums Sealand verletzt hatten, zu deren Schutz die Kommissarische Regierung
Deutsches Reich als diplomatischer Empfangsstaat völkerrechtlich verpflichtet ist.
Die besondere Situation in Deutschland
Deutschland, sprich das Deutsche Reich leidet völkerrechtlich unter folgenden Problemen:
1. Es ist seit dem 09. November 1918 nicht mehr souverän.
2. Es hat den Ersten Weltkrieg verloren und einen nicht genau definierten Status
3. Der Versailler Vertrag ist zwar ein tragischer Akt gegen die Deutschen gewesen, aber leider nach neuestem
Kenntnisstand gültig, mangels Souveränität des Deutschlands.
Dieses Diktat wurde zwar durch Sowjetrußland und die USA nicht ratifiziert, sondern es wurden separate Verträge
mit dem Deutschen Reich geschlossen. Daraus läßt sich keine Üngültigkeit des Vertrages als solches ableiten, zumal
ab dem 28. September 1918 Deutschland wegen der o. g. illegalen internen Akte völkerrechtlich Niemandsland war,.
Der Versailler Vertrag stellt keinen Friedensvertrag dar, sondern ist seinem Wesen nach lediglich ein Vertrag zwischen
den Siegern über Kriegslasten für das Reich, daß nur die Kenntnisnahme zu unterschreiben und zu zahlen hatte.
Aus diesem Grunde geht der Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 der Weimarer Verfassung vor (Art. 178).
4. Es hat den Zweiten Weltkrieg verloren und ist unter dem Mandat der Vereinten Nationen mit der obersten
Regierungsgewalt durch die Viermächte.
5. Es hat bis heute keinen Friedensvertrag, der seit 1955 möglich wäre, aber vor allem deutscherseits durch gewisse
Kreise der ehemaligen IG Farben nach wie vor verhindert wird.
6. Der allergrößte Teil der Bevölkerung ahnt davon noch nicht einmal etwas.
7. Die Alliierten haben durch die Grenzfeststellung der deutschen Außengrenzen vom 31. Dezember 1937 und des
Rechtssystem zum 30. Januar 1933, den Deutschen die Option offen gehalten, alle Fehler der Vergangenheit in
diesem Rahmen zu korrigieren.
8. Der 2 Plus 4-Vertrag regelt keine Fragen hinsichtlich des Deutschen Reiches, sondern nur in bezug auf das
vereinte Deutschland, welches es nicht gibt (aber entsprechend des Vertrages herzustellen war), denn weder
Westberlin, noch die BRD, noch die DDR waren oder sind Vertragspartner dieses Vertrages.



